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Rücküberweisung der Stammeinlage


Jeder Gesellschafter hat bei einer GmbH-Gründung an die Gesellschaft die geschuldete Stammeinlage zur freien Verfü-gung zu leisten. Bei einer Hin- und Herüberweisung des Ein-lagebetrages binnen weniger Tage ist diese Einlageverpflich-tung nicht erfüllt, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung erbracht wurde.

Urteil des BGH vom 17.09.2001
II ZR 275/99 - ZAP EN-Nr. 778/2001

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