
|
| Rücküberweisung der StammeinlageJeder Gesellschafter hat bei einer GmbH-Gründung an die Gesellschaft die geschuldete Stammeinlage zur freien Verfü-gung zu leisten. Bei einer Hin- und Herüberweisung des Ein-lagebetrages binnen weniger Tage ist diese Einlageverpflich-tung nicht erfüllt, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung erbracht wurde. Urteil des BGH vom 17.09.2001 II ZR 275/99 - ZAP EN-Nr. 778/2001 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |