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Haftung eines Zeitungsverlages für wettbewerbswidrige Anzeige


Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prü-fungspflicht eines Verlages nur auf grobe und offensichtliche Wettbewerbsverstöße durch in seinen Zeitschriften oder Zei-tungen veröffentlichte Anzeigen. Danach ist es einem Verle-ger nicht generell verwehrt, Anzeigen zu verbreiten, in denen der Anzeigenkunde fremde Marken, Kennzeichen und/oder schutzfähige Farbkombinationen verwendet.

Wird in einer Zeitungsanzeige von einem Inserenten jedoch die Farbe Magenta, die blickfangmäßig herausgestellte Farb-kombination Grau/Magenta sowie das T-Symbol des Tele-kom-Konzerns verwendet und enthält der Anzeigentext meh-rere gegen T-Online gerichtete bösartige Formulierungen, kann der Verleger der veröffentlichenden Zeitung auf Unter-lassung in Anspruch genommen werden.

Urteil des OLG Köln vom 16.02.2001
6 U 129/00
NJW-RR 2001, 1196 -OLGR Köln 2001, 293

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