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| Unklares Testament „gleichzeitiger Todesfall“Ein Erblasser („H. H.“) und seine Ehefrau („E. H.“) hinterließen mehrere Testamente mit folgenden Verfügungen: privatschriftliches Testament der Ehefrau vom 2.4.1950: „Testament! Falls ich vor meinem Mann H. H. sterben sollte, so soll dieser mein Alleinerbe sein.” privatschriftliches Testament des Ehemanns vom 2.4.1950: „Testament! Falls ich vor meiner Frau E. H. geb. P. sterben sollte, soll diese meine Alleinerbin sein.” privatschriftliches Testament beider Eheleute vom 25.6.1976: „Nachtrag. Wir H. H. und E. H. ... verfügen hiermit bei gleichzeitigem Todesfall U. W. als Alleinerbe einzusetzen. Der Erbe ist verpflichtet, den Haushalt aufzulösen.” Der Erblasser verstarb am 2.4.2003. Seine Frau war bereits am 5.11.2002 verstorben. Die in dem letzten Testament als Erbin eingesetzte Nichte „U. W.“ machte ihren Erbanspruch geltend. Das Oberlandesgericht hielt sich bei seiner Beurteilung des Falls streng an den Wortlaut der letztwilligen Verfügungen. Da zwischen dem Tod des Erblassers und seiner Ehefrau knapp fünf Monate lagen, konnte auch bei großzügiger Testamtsauslegung nicht mehr von einem „gleichzeitigen Todesfall“ ausgegangen werden. Dies hatte zur Folge, dass das letzte Testament keine Anwendung fand und allein die Kinder der Geschwister des Erblassers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen waren. Die Nichte U. W. ging leer aus. Hinweis: Formulierungen in Testamenten wie „bei unserem gleichzeitigen Tod“ sind - wie auch dieser Fall zeigt - äußerst missverständlich und möglichst zu vermeiden. Derartige Fälle kommen in der Praxis äußerst selten vor (z. B. Flugzeugabstürze). Die Meinungen der Gerichte, wann - auch bei großzügiger Auslegung - noch von einem gleichzeitigen Tod auszugehen ist, sind recht unterschiedlich. Ein mehrmonatiger Zwischenraum erfüllt den Tatbestand sicherlich nicht mehr. Dann entsteht eine Regelungslücke, die von den Testierenden oft nicht bedacht wird und häufig zu unerwünschten Ergebnissen führt. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 22.09.2003 1 W 39/03 OLGR Karlsruhe 2003, 514 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |