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| Grundsatzentscheidung des BGH zu RenovierungsklauselnDer Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung klar gestellt, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, unwirksam ist. Die Summierung beider Klauseln, die dem Mieter die turnusmäßige Schönheitsreparatur einerseits und die Schlussrenovierung andererseits auferlegen, führten bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass der Mieter durch ein Übermaß ihm übertragener Renovierungspflichten unangemessen benachteiligt wird. Hinweis für Vermieter: Bestehende Mietverträge sollten angesichts dieser Entscheidung auf die Wirksamkeit der darin enthaltenen Renovierungsklauseln überprüft werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Vermieter bei seinem Auszug zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet ist. Urteil des BGH vom 25.06.2003 VIII 335/02 MDR 2003, 1349 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |