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Hinweis des Richters auf Verjährung.


Ein Richter hat sich in jedem Zeitpunkt des Verfahrens neutral und unparteilich zu verhalten. Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, dass der Anspruch möglicherweise verjährt sei, besteht Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen. Daran ändert auch nichts, dass der Hinweis an sich an den Kläger gerichtet war, dieser aber auch dem Beklagten zugestellt wurde.

Beschluss des 02.10.2003
V ZB 22/03
NJW Heft 50/2003, Seite VI
BGHR 2004, 119
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