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Teilzeitwunsch: Arbeitgeber muss Organisationskonzept vorweisen können


Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigen.

Ein Unternehmer tut gut daran, sich auf gerichtliche Auseinandersetzungen dadurch vorzubereiten, dass er beizeiten ein entsprechendes Organisationskonzept entwickelt und dessen Durchführung auch darlegen kann. Dann muss er „nur“ noch nachweisen, dass der Teilzeitwunsch des Arbeitgebers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führt.

Urteil des ArbG Nürnberg
14 Ga 114/03
Handelsblatt vom 21.01.2004

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