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| Totalschaden: ohne Rechnung kein Ersatz der MehrwertsteuerNach der Novellierung des Schadensersatzrechts im Juli 2003 steht einem Unfallgeschädigten, der seinen Schaden durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag nachweist, die Mehrwertsteuer nur insoweit zu, als er die Durchführung der Reparatur oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs durch Vorlage einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer belegt. Dies gilt - so das Landgericht Hildesheim - auch dann, wenn die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Totalschadensbasis erfolgt. Urteil des LG Hildesheim vom 29.08.2003 7 S 187/03 NJW 2003, 3355 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |