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Wegfall eines Testamentsvollstreckers


In einem Testament wurden die beiden Töchter des Erblassers als Erbinnen eingesetzt. Der Erblasser ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte Rechtsanwältin M. zur Testamentsvollstreckerin. Nach dem Todesfall war die Rechtsanwältin jedoch nicht bereit, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen. Das Nachlassgericht setzte daher einen, den Erbinnen nicht bekannten Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker ein. Damit waren die Betroffenen nicht einverstanden. In dem Testament hieß es hierzu: „Für den Fall, dass M. nicht Testamentsvollstrecker sein kann oder will oder als solcher später wegfällt, ersuche ich das Nachlassgericht, einen anderen Testamentsvollstrecker zu ernennen.“

Das Bayrische Oberste Landesgericht sah in dieser Formulierung keine unbedingte Verpflichtung des Gerichts auch bei „einer grund- und zwecklosen Anordnung des Erblassers” einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Demgemäß hat das Nachlassgericht vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Ersuchen des Erblassers tatsächlich nachkommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine ursprünglich wohl bedachte Anordnung durch eine Veränderung der Umstände ihren Sinn verlieren kann. Das Nachlassgericht kann danach von einer Ernennung ganz absehen, wenn die Anordnung oder die Fortdauer der Testamentsvollstreckung im Hinblick auf die Verhältnisse des Nachlasses und das Interesse der Nachlassbeteiligten nicht (mehr) zweckmäßig erscheint.

Dieser Fall lag hier vor, da inzwischen eine der Erbinnen verstorben war und von ihrer Schwester und Miterbin beerbt wurde. Die vom Erblasser offenbar befürchteten Unstimmigkeiten zwischen seinen Töchtern hinsichtlich des Erbes waren daher ausgeschlossen. Somit bestand kein Anlass mehr, einen (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zu bestellen.

Beschluss des BayObLG vom 30.10.2003
1Z BR 80/03
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