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| Keine Kostenerstattung für RechtsgutachtenIm Zivilprozess kann die ganz oder teilweise obsiegende Partei von der Gegenseite die Verfahrenskosten ganz oder anteilig ersetzt verlangen. Hierbei sind jedoch nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten eines Rechtsgutachtens sind nach einhelliger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, wenn es um die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen geht. Für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung eines in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren Beklagten ist es in der Regel nicht erforderlich, die entscheidungserheblichen wettbewerbsrechtlichen Fragen durch ein Rechtsgutachten klären zu lassen. Die Frage, ob Verbraucher durch eine bestimmte Art der Herkunftsbezeichnung irregeführt werden, berührt keine besonders seltene oder schwierige Rechtsmaterie, sondern gehört zum Kernbereich eines in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten tätigen Rechtsanwalts. Einer Hinzuziehung eines „Experten“ bedarf es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Beschluss des OLG Saarbrücken vom 22.10.2003 2 W 224/03-47 OLGR Saarbrücken 2004, 71 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |