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| Kein Schadensersatz wegen Parkens im BaustellenbereichEin Bauunternehmen benötigte für innerstädtische Bauarbeiten einen großen Kranwagen. Da dieser die gesamte Straßenbreite beanspruchte, erhielt das Kranunternehmen von der Gemeinde die Genehmigung für das Aufstellen von Halteverbotsschildern für einen Tag. Die Schilder mit den genauen Zeitangaben wurden am Vortag der Bauarbeiten aufgestellt. Trotzdem stellte ein Pkw-Fahrer seinen Wagen in der Straße ab. Hierdurch kam es zu stundenlangen Verzögerungen bei dem Kraneinsatz. Den Schaden von über 2300 Euro machte der Kranbetreiber beim Halter des verbotswidrig abgestellten Pkws geltend. An der ordnungsgemäßen Beschilderung gab es ebenso wenig Zweifel wie an dem Verkehrsverstoß durch das parkende Fahrzeug. Gleichwohl lehnte der Bundesgerichtshof eine Verurteilung des Fahrzeughalters zur Zahlung von Schadensersatz ab. Das Straßenverkehrsrecht dient - so die Begründung - allein der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“, nicht aber als Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche. Der Falschparker musste daher nicht zahlen. Hinweis: Unberührt von dieser Entscheidung, mit der allein zivilrechtliche Ansprüche verfolgt wurden, bleibt natürlich die Verpflichtung des Halters bzw. Fahrers des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs zur Zahlung eines Bußgeldes und ggf. Übernahme der Abschleppkosten. Urteil des BGH vom 18.11.2003 VI ZR 385/02 RdW 2004, 32 DAR 2004, 77 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |