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Unterhaltsschaden: fiktive Mietzahlung auf Zins- und Tilgungsleistungen


Ein Ehemann und Vater von zwei Kindern wurde bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erbrachte in der Folgezeit für die Hinterbliebenen die notwendigen Unterhaltsleistungen. Probleme gab es allerdings, als die Witwe mit den beiden Kindern von einer angemieteten Wohnung in eine andere Stadt zog und dort auf dem Grundstück der Schwiegereltern einen Anbau errichtete. Die Versicherung vertrat die Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für den Bau zu tragen.

Das Oberlandesgericht München gab der Versicherung im Ansatz Recht; die Schaffung eines Eigenheims wird unterhaltsrechtlich nicht geschuldet. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Höhe der monatlichen Belastungen (anfallende Unterhaltskosten und Darlehensannuitäten) gleichfalls Aufwendungen für eine vergleichbare Mietwohnung aufgebracht werden müssten. Schadensrechtlich wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Hinterbliebenen wieder eine Mietwohnung bezogen hätten, für die sie die ortsübliche Miete in Höhe der anfallenden Belastungen für ein Eigenheim zu zahlen hätten. Umgekehrt konnte von ihnen auch nicht verlangt werden, sich zur Schadensminderung ein kreditfinanziertes Eigenheim zu beschaffen. Jedenfalls hätten sie dann auch Anspruch auf Ersatz der Tilgungsleistungen. Insofern dienen diese in erster Linie der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und zählen zum Unterhalt. Soweit die Aufwendungen für ein Eigenheim wie hier nach einem objektiven Maßstab angemessen erscheinen, ist deshalb hinzunehmen, dass anstelle von Mietzahlungen Aufwendungen zur Vermögensbildung geleistet werden. Im Ergebnis musste die Versicherung daher die (fiktiven) Kosten für die Anmietung einer angemessenen Mietwohnung tragen.

Urteil des OLG München vom 10.03.2000
10 U 3555/99
NJW-RR 2001, 1298

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