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Telekom-Magenta geschützt


Die Deutsche Telekom verklagte ein Konkurrenzunternehmen wegen der werbemäßigen Verwendung der Farbe Magenta auf Unterlassung. Hierzu führte der Bundesgerichtshof aus:

Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch eine Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn die Farbe hierbei als Herkunftshinweis verwendet wird. Die Verbraucher sehen in einer Farbe jedoch nicht in erster Linie einen Herkunftshinweis. Sie sind es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird.

Umfragen ergaben, dass die Farbe Magenta von mindestens 70 Prozent der Verbraucher der Deutschen Telekom zugeordnet wird. Eine Werbung eines anderen Telekommunikationsunternehmens verstößt daher jedenfalls dann gegen das Markengesetz, wenn die Farbe als „signalhaftes Gestaltungsmittel“ eingesetzt wird. Dies war hier der Fall. Das beklagte Unternehmen warb mit dem Slogan „Unser Weihnachtsgeschenk für Telekom-Kunden: Mit 01019 kostenlos telefonieren!“ Die abgedruckte Netzbetreiberkennzahl 01019 war in einer magentaähnlichen Farbe gehalten, alle anderen Elemente der Anzeige waren dagegen schwarzweiß gedruckt.

Urteil des BGH vom 04.09.2003
I ZR 44/01
MDR 2004, 287
BGHR 2004, 247

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