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| Prozesskostenhilfe: Einkommen des EhegattenBeantragt eine Prozesspartei Prozesskostenhilfe, hat sie auch Angaben zum Einkommen des Ehepartners zu machen, damit das Gericht etwaige Unterhaltsansprüche prüfen kann. Die Prozesskostenhilfe kann jedoch nicht allein deswegen versagt werden, weil der Antragsteller keine Lohnbescheinigung des Ehegatten vorlegt, weil dieser die Herausgabe verweigert. In einem solchen Fall fehlt es an einem schuldhaften Verhalten des Antragstellers. Beschluss des OLG Koblenz vom 22.11.2000 13 WF 655/00 FamRZ 2001, 1157 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |