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Hausratversicherung: Anspruch trotz falscher Angaben


Wer bei einem Versicherungsfall falsche Angaben macht, muss damit rechnen, dass sich die Versicherung erfolgreich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht beruft und jegliche Leistung ablehnt.

Das Oberlandesgericht Köln zeigt jedoch auf, dass nicht jede (versuchte) Täuschung zum Verlust des gesamten Anspruchs führen muss. Legt der Geschädigte im Rahmen eines die Hausratversicherung betreffenden Falles einen falschen Beleg vor, wird die Versicherung zumindest dann nicht von ihrer gesamten Leistungspflicht frei, wenn es sich nur um einen unbedeutenden Teil des geltend gemachten Anspruchs handelt und den Versicherten nur ein geringes Verschulden trifft.

Urteil des OLG Köln vom 09.09.2003
9 U 39/03
ZAP EN-Nr. 187/2004
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