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Keine Bindung bei Vereinbarung einzelner Wohnungseigentümer mit Verkäufer


Vereinbarungen, die nur von einigen Wohnungseigentümern mit dem Bauträger hinsichtlich Gewährleistungsansprüchen an Gegenständen des Gemeinschaftseigentums getroffen werden, sind für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bindend. Dem einzelnen Wohnungseigentümer ist es daher versagt, mit dem Veräußerer eine Regelung über Minderung oder Schadensersatz zu treffen. Dies ist allein Aufgabe der Eigentümergemeinschaft insgesamt.

Urteil des OLG Hamm vom 18.06.2001
17 U 167/99
MDR 2001, 1110
BauR 2001, 1765

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