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Falsche Angaben bei Schadensanzeige


Falsche oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung können zu deren teilweiser oder vollständiger Leistungsfreiheit führen. Voraussetzung ist jedoch in der Regel, dass der Versicherungsnehmer über die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben ausdrücklich belehrt wurde.

Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versicherung darauf hinweist, dass auch unwahre und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sofern sie „für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben“. Wegen dieser erheblichen Abweichung von den sonst üblichen Formulierungen kann sich die Versicherung nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn die Falschangaben des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben sind.

Urteil des OLG Köln vom 29.08.2000
9 U 186/98
DAR 2001, 406
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