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Schmuck im Reisegepäck muss körpernah aufbewahrt werden


Eine Frau hatte am Flughafen ihre Handtasche in den Gepäckkorb eines zwischen ihr und dem Ticket-Schalter befindlichen, quer stehenden Gepäckwagens gelegt. Während sie ein Flugticket erwarb, wurde die Handtasche gestohlen, in der sich Schmuck im Wert von ca. 100.000 Euro befand. Die Frau verlangte von ihrer Reisegepäckversicherung den Ersatz des Verlustes. Diese berief sich dazu auf § 2 Abs. 3d der vereinbarten Versicherungsbedingungen (entspricht § 1 Nr. 4b AVBR 92), wonach eine Ersatzpflicht nur dann besteht, wenn der Schmuck in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wird.

Ein Versicherungsnehmer, der wertvolle Gegenstände in seinem Reisegepäck hat, muss diese sicher verwahren. Bei besonders wertvollem Schmuck besteht die Verpflichtung, diesen körpernah bei sich zu tragen. Gerade ein Ticket-Schalter auf einem Großflughafen ist ein extrem diebstahlsgefährdeter Ort. Allein der Blickkontakt zu der Handtasche ist hier nicht ausreichend. Zudem war die Frau durch das Verkaufsgespräch am Schalter abgelenkt. Kommt der Versicherungsnehmer den besonderen Sorgfaltspflichten - wie hier - nicht nach, kann er von der Versicherung im Fall eines Diebstahls keinen Wertersatz verlangen.

Urteil des OLG Frankfurt vom 15.01.2004
3 U 39/03
Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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