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Falsche oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung können zu deren teilweiser oder vollständiger Leistungsfreiheit führen. Voraussetzung ist jedoch in der Regel, dass der Versicherungsnehmer über die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben ausdrücklich belehrt wurde.


Ein Mieter wurde von seinem Vermieter auf Zahlung von über 16.000 DM rückständiger Miete verklagt. Der Rückstand resultierte aus Mietminderungen, die der Mieter, ein Zahnarzt wegen Feuchtigkeits- und Schimmelbefall sowie einer Ameisenplage in den Praxisräumen geltend gemacht hatte, und der anschließenden fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Im Wege der Widerklage machte der Arzt Schadensersatzansprüche von über 130.000 DM gegen den Vermieter geltend. Für das Verfahren bat er seine 1994 abgeschlossene Rechtsschutzversicherung um Deckung. Diese lehnte die Kostenübernahme jedoch mit der Begründung ab, die Mängel seien bereits 1987 mit der Anmietung der Räume entstanden. Demgegenüber wandte der Mieter ein, die Schadensfolge (Durchfeuchtung mit Schimmel, Ameisenbefall) sei erst 1995 aufgetreten. Der Rechtsstreit zwischen dem Zahnarzt und seiner Rechtsschutzversicherung landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

In dem Verfahren kam es entscheidend darauf an, wann der Versicherungsfall eingetreten war. Das Gericht stellte dabei nicht auf die Überlassung der bereits damals unzureichend abgedichteten Räume ab. Entscheidend war vielmehr, wann die Durchfeuchtung erstmals aufgetreten ist. Das war im Jahre 1995, also nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages. Ergebnis: Die Versicherung musste die Kosten des Rechtsstreits zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dessen Vermieter übernehmen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2000
4 U 148/99
NZM 2001, 545
RdW 2001, 605
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