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Keine „vermischte“ Schadensabrechnung


Der Unfallschaden an einem Kraftfahrzeug kann entweder durch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung oder auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bzw. Kostenvoranschlags (fiktiver Schadensnachweis) abgerechnet werden. Eine Vermischung beider Abrechnungsmethoden kommt jedoch nicht in Betracht. Darauf weist das Oberlandesgericht Köln hin.

Hat daher der Geschädigte die Abrechnung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vorgenommen, kann er bei der anschließend durchgeführten Reparatur nicht noch nachträgliche einzelne Kostenpositionen ergänzen, die sich erst später herausgestellt haben. Mit anderen Worten, die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur nicht verquickt werden.

Urteil des OLG Köln vom 01.03.2001
1 U 112/00
OLGR Köln 2001, 287
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