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Verdeckte Schmiergelder für Gutachtenaufträge


Ein Kfz-Sachverständiger, der Autohändlern und Kfz-Werkstätten für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen eine Aufwands- oder Vermittlungsprovision verspricht, handelt wettbewerbswidrig. Daran ändert auch nichts, wenn die Zahlungen nicht an Werkstattangestellte, sondern ausschließlich an den Betriebsinhaber und über das Firmenkonto erfolgen. Solche Zahlungen kommen trotzdem Schmiergeldern gleich und laufen den Grundsätzen des freien Wettbewerbs zuwider.

Urteil des LG Berlin
103 O 159/03
Urteil des LG Krefeld
12 O 84/03
Handelsblatt vom 26.05.2004

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