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Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht am 31. März


Nach § 7 Abs. 3 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt im laufenden Jahr nicht genommener Urlaub innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Urlaubsabgeltungsansprüche für Erholungsurlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte.

Entgegen dieser vorherrschenden Rechtsauffassung entschied nun das Arbeitsgericht Weiden, dass § 7 Abs. 3 BUrlG auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung findet. Die Vorschrift betrifft lediglich den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit und nicht den als reinen Geldanspruch ausgestalteten Urlaubsabgeltungsanspruch aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urteil des ArbG Weiden vom 14.01.2004
1 Ca 1002/03
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