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| Ehegattenunterhalt: Verwirkung wegen VertrauensmissbrauchsNach dem Gesetz kann ein unterhaltsberechtigter (geschiedener) Ehepartner seinen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn ihm ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zur Last gelegt werden kann (§ 1579 Nr. 6 BGB). Einen derartigen Fall nahm das Oberlandesgericht Schleswig an, als der Unterhaltsberechtigte trotz Trennungsabsicht mit seinem Ehepartner in Urlaub fuhr und hinter dessen Rücken in dieser Zeit einen Teil des gemeinsamen Hausrats aus der Wohnung schaffen ließ. Ein derart eklatanter Vertrauensmissbrauch kann zum völligen oder zumindest teilweisen Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Urteil des OLG Schleswig vom 06.02.2004 10 UF 91/02 NJW Heft 20/2004, Seite XII gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |