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Ausschreibung: Ausschluss wegen mangelnder Geheimhaltung


Bei öffentlichen Ausschreibungen ist der geheime Wettbewerb unverzichtbare Grundvoraussetzung der Auftragsvergabe. Nur wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der konkurrierenden Angebote anbietet, kann überhaupt ein echter Wettbewerb zustande kommen. Angebote, die in Kenntnis des jeweiligen Alternativangebots kalkuliert werden, führen zu einer wettbewerbswidrigen Scheinkonkurrenz.

Die Vergabestelle kann daher Bieter vom Verfahren ausschließen, wenn Angebote offensichtlich in Kenntnis des Preises eines Mitbewerbers abgegeben wurden. Daran ändert auch nichts, wenn es sich lediglich um Teilbereiche der Ausschreibung oder Nebenangebote handelt. In dem vom Oberlandesgericht Jena entschiedenen Fall war der Verstoß gegen das wettbewerbliche Geheimhaltungsgebot dadurch bekannt geworden, dass die Angebote verschiedener Bieter von einem Dipl. Ing. M. A. unterschrieben waren.

Beschluss des OLG Jena vom 19.04.2004
6 Verg 3/04
Pressemitteilung des OLG Jena

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