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BGH: Schadensersatz des Kapitalanlegers bei falschen Ad-hoc-Mitteilungen


Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Verfahren über die Frage der persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern zu entscheiden, die geltend gemacht hatten, sie hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilungen in - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien der Gesellschaft investiert.

Die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen - in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit - kann den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen. In derartigen Fällen stehen die Anspruchsteller allerdings vor dem Problem, dass ein Aktienerwerb in der Regel von vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts abhängt. Deshalb ist der Nachweis, dass der Aktienerwerb gerade durch die falsche Unternehmensmeldung veranlasst wurde, meist recht schwer zu führen.

Gelingt einem Anleger jedoch ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er beim Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er von den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen.

Urteile des BGH vom 19.07.2004
II ZR 402/02, II ZR 217/03, II ZR 218/03
Pressemitteilung des BGH
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