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Sachmangel bei altem Motorboot


Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, also von einem Händler an eine Privatperson, innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB).

Einen derartigen Ausnahmefall nahm das Oberlandesgericht Bremen im Fall des Verkaufs eines etwa zehn Jahre alten Motorboots an. Im Hinblick auf alterstypische Verschleißmängel findet die gesetzliche Beweislastumkehr zu Lasten des Händlers nicht statt.

Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB ist in der Regel bei einer gebrauchten beweglichen Sache zu verneinen, wenn bei Übergabe ein alterstypischer Verschleißmangel vorliegt, der sich später verstärkt und eine Leistungsminderung hervorruft oder zu einer Funktionsunfähigkeit führt (hier ein feiner Riss am Zylinderkopf eines Bootsmotors, der während der Nutzung durch den Käufer einen Motorausfall zur Folge hatte). In einem solchen Fall stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu.

Urteil des OLG Bremen vom 11.03.2004
2 U 99/03;
OLGR Bremen 2004, 319
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