leidenschaft.gif


Privatgutachten in Wettbewerbsprozess


In Wettbewerbsprozessen kommt es oftmals entscheidend auf die Frage an, welche Wirkung die streitgegenständliche Werbung bei den angesprochenen Verbrauchern erzeugt. Dies ist in der Regel nur durch ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zu klären.

Die Kosten eines solchen Gutachtens muss der im Prozess Unterliegende bezahlen. Dies gilt jedoch nicht für Privatgutachten, die von einer Prozesspartei in Auftrag gegeben und sodann in den Prozess eingebracht werden. Ein Meinungsforschungsgutachten, das die Verwechslungsgefahr von Produktbezeichnungen klären soll, ist danach in der Regel nicht erstattungsfähig, wenn es von einer Prozesspartei „privat“ in Auftrag gegeben wurde.

Beschluss des OLG Koblenz vom 21.05.2004
14 W 355/04
Pressemitteilung des OLG Koblenz
gefunden by www.benkelberg.com
(c) 2003 Benkelberg