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Gebrauchtwagenkauf: Offenbarungspflicht eines unfallbedingten Totalschadens


Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens (Preis 5.723,77 Euro) kann sich seiner Haftung nicht dadurch entledigen, dass er den Wagen als „Unfallfahrzeug“ bezeichnet, wenn sich der Pkw tatsächlich im Zustand eines „unvollkommen reparierten wirtschaftlichen Totalschadens“ befindet. Durch ein Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass dem Fahrzeugwert von 6.750 Euro Reparaturkosten von 8.800 Euro gegenüberstanden. Wegen des arglistigen Verschweigens des tatsächlichen Zustands des verkauften Fahrzeugs musste der Verkäufer dem Käufer Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises zahlen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.12.2003
I-3 U 13/03
MDR 2004, 875
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