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GmbH: Verzugszinsen bei Abfindungsanspruch


Der Ausschluss eines Gesellschafters hat die Einziehung seines Gesellschaftsanteils zur Folge. Ein dem ausgeschlossenen Gesellschafter deswegen zustehender Abfindungsanspruch wird in der Regel mit der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses fällig. Zinsen auf den Abfindungsbetrag sind jedoch nicht bereits ab diesem Zeitpunkt, sondern erst auf Mahnung des ausgeschlossenen Gesellschafters (Verzug) zu leisten.

Urteil des AG Hamburg vom 11.05.2001
4 C 378/00
GmbHR 2001, 671

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