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Ausdrückliche Vereinbarung der „Vollvermietung“


Mieter in Einkaufszentren haben ein anerkanntes Interesse daran, dass auch die anderen Mieteinheiten möglichst vermietet sind. Wer jedoch zur Sicherstellung einer regen Kundenfrequenz eine „Vollvermietung“ garantiert haben will, muss dies ausdrücklich in den Mietvertrag aufnehmen.

Aus der Präambel (Einleitung) eines gewerblichen Mietvertrages, in dem die derzeitige und vorgesehene Vermietungssituation beschrieben ist, kann keine rechtsverbindliche Eigenschaftszusicherung hergeleitet werden.

Urteil des BGH vom 26.05.2004
XII ZR 149/02
NJW-Spezial 2004, 197
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