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Begrenzte Unterhaltsrente bei Tötung des Unterhaltspflichtigen



Wird bei einem Verkehrsunfall eine Person getötet, die anderen, insbesondere Ehegatten und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig war, steht diesen ein dem fiktiven Unterhaltsanspruch entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bis zum voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben. Die Altersgrenze liegt bei nicht selbstständig Tätigen derzeit grundsätzlich bei der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Urteil des BGH vom 27.01.2004
VI ZR 342/02
MDR 2004, 810
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