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Kontrolle des Anteils privater Einkäufe beim SB-Großhandel


Die von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzgrenze für betriebsfremde Warenumsätze von 10 Prozent des Gesamtumsatzes erfordert bei einem Großhandelsunternehmen, das ein breitgestreutes Warensortiment zum Selbstbedienungseinkauf anbietet, geeignete Kontrollmaßnahmen, die den Einkauf betriebsfremder Waren zur Deckung des Privatbedarfs verhindern oder zumindest in den engen Grenzen des Toleranzbereichs halten.

Ergibt sich jedoch auf Grund nachträglich durchgeführter Rechnungskontrollen, dass der Anteil der Privateinkäufe nur äußerst geringfügig ist, sind staatliche Kontrollmaßnahmen nicht gerechtfertigt. Wird im Prozess von dem Großhandelsunternehmen ein nur geringer Anteil der Privateinkäufe von 1,18 Prozent des Gesamtumsatzes behauptet, ist die Frage der Zuverlässigkeit der von dem Großhandelsunternehmen durchgeführten nachträglichen Rechnungskontrolle und der Anteil betriebsfremder Einkäufe durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festzustellen.

Urteil des BGH vom 14.12.2000
I ZR 181/99
MDR 2001, 1128

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