
|
| Hinweispflicht des Krankenhauses auf Ablehnung der KostenübernahmeIm Rahmen eines Behandlungsvertrages trifft den Träger eines Krankenhauses die Nebenpflicht, einen Patienten über die Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu informieren und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, gegebenenfalls einen Krankenhilfeantrag nach dem Bundessozialhilfegesetz zu stellen. Diese Hinweispflicht entfällt nicht dadurch, dass sich der Patient vor Beginn der Behandlung bereit erklärt hat, von der Krankenkasse nicht übernommene Pflege- und Behandlungskosten selbst zu tragen. Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.05.2004 3 U 82/03 NJW Heft 38/2004, Seite XII gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |