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| Sozialplanabfindung bei TeilzeitarbeitIm Rahmen einer Betriebsänderung vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan, in dem sich die Abfindung der Arbeitnehmer nach der Formel "Jahre der Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x 2" errechnete. Dabei sollten Teilzeitbeschäftigungen nur anteilig berücksichtigt werden. Ein Arbeitnehmer, der zunächst Teilzeit und am Ende Vollzeit beschäftigt war, meinte, es sei allein der Stand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich und klagte gegen die Kürzung seiner Abfindung. Das Bundesarbeitsgericht räumte den Betriebspartnern bei der Ausgestaltung des Sozialplans einen weiten Spielraum ein, den es hier nicht überschritten sah. Bei der Bewertung der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile kann daher durchaus zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung differenziert werden. Urteil des BAG vom 14.08.2001 1 AZR 760/00 MDR Heft 17/2001, Seite R 19 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |