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| Fristlose Kündigung ohne AbmahnungDie verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich unwirksam. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer ist eine vorherige Abmahnung jedoch entbehrlich. Einen derartigen Fall nahm das Landesarbeitsgericht Kiel im Fall einer Altenpflegerin an, die - offenbar um sich die Arbeit zu erleichtern - Heiminsassen über längere Dauer Beruhigungsmittel mit gefährlichen Nebenwirkungen in beträchtlicher Dosis verabreicht hatte. Urteil des LAG Kiel vom 24.07.2001 1 Sa 78e/01 Handelsblatt vom 05.09.2001 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |