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Vollstreckung einer Kindesherausgabe bei Drittem


Ist eine Person durch vollstreckbaren Beschluss des Familiengerichts zur Herausgabe eines Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet worden, so darf das Gericht den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigen, das Kind einem Dritten wegzunehmen, bei dem sich das Kind befindet und der die Obhut über das Kind im Auftrag des Herausgabeverpflichteten ausübt. Die Erlaubnis kann auch darauf erstreckt werden, die Wohnung des Dritten zu durchsuchen und dafür die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.

Die Person des Dritten ist bei derartigen Maßnahmen jedoch eindeutig zu benennen. Der Gerichtsvollzieher kann daher vom Gericht nicht ermächtigt werden, die Wohnungen beliebiger Personen nach dem Kind zu durchsuchen.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 19.09.2003
6 WF 167/03
NDR 2004, 691

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