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| Wechsel zu anderem TarifWird in einem Arbeitsvertrag auf ein branchenfremdes Tarifwerk Bezug genommen, kann die Verweisungsklausel in der Regel nicht zu Gunsten des Arbeitgebers dahingehend ausgelegt werden, dass eine Verweisung auf das Tarifwerk erfolgt, dem der Arbeitgeber jeweils unterliegt. Daher bleibt es bei einer geänderten Zugehörigkeit zu einem anderen Arbeitgeberverband - beispielsweise wie hier nach einer Unternehmensfusion - bei der Anwendung des vereinbarten Tarifvertrages. Ein Wechsel ist danach nur möglich, wenn sich der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag mit einer so genannten Tarifwechselklausel vorbehalten hat, ein anderes Tarifwerk einzuführen. Urteil des BAG vom 25.10.2000 4 A ZR 506/99 Der Betrieb 2001, 1891 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |