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Keine Sperrzeit wegen unzureichender Bewerbung


Zur Verpflichtung eines Arbeitslosen, sich eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen, gehört auch eine ordnungsmäßige, Erfolg versprechende Bewerbung. Hierbei sind jedoch je nach angestrebter Arbeitsstelle unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen. So kann bei einem seit sechs Jahren arbeitslosen Drucker nicht beanstandet werden, wenn sich dieser handschriftlich auf einem beidseitig beschriebenen DIN A5 Blatt um eine Stelle bewirbt und das angeschriebene Unternehmen die Bewerbung bereits wegen der mangelhaften Form zurückweist. Die Bundesagentur für Arbeit darf in einem solchen Fall keine Sperrfrist verhängen.

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz
1 AL 58/03
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz

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