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| Umkehr der Beweislast bei grobem BehandlungsfehlerBehauptet ein Patient einen Behandlungsfehler des Arztes, ist es für ihn in der Regel äußerst schwierig, den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung zu beweisen. In derartigen Fällen sind die von der Rechtsprechung bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers entwickelten Regeln für Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast anzuwenden. Die von vielen Instanzgerichten vertretene Auffassung wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, den konkret eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, auch wenn der ärztliche Kunstfehler den eingetretenen Schaden nicht nahe legt oder wahrscheinlich macht. In solchen Fällen hat daher der Arzt zu beweisen, dass er den vom Patienten behaupteten Schaden nicht zu vertreten hat. Urteil des BGH vom 27.04.2004 VI ZR 34/03 NJW 2004, 2011 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |