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Überstundenvergütung für Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung


Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Derartige Überstundenzahlungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.

Urteil des BFH vom 27.03.2001
I R 40/00
Der Betrieb 2001, 1752

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