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Keine grobe Fahrlässigkeit wegen Einschlafens am Steuer


Einschlafen am Steuer führt nicht zwingend zur Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Autofahrers. Vielmehr müssen für den Kraftfahrer deutliche Ermüdungserscheinungen erkennbar sein, die ihn von einer Weiterfahrt abhalten müssten.

Allein die Tatsache, dass der Autofahrer auf der Autobahn eine Pause gemacht und danach eine Cola getrunken hat, die er allerdings schon bei Antritt der Fahrt mitgenommen hatte, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Autofahrer deutliche Ermüdungssymptome verspürt hat. Die Kaskoversicherung kann sich daher nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherte auf der Weiterfahrt einnickt und dadurch einen Unfall verursacht.

Urteil des LG Rostock vom 05.04.2001
3 O 144/00
DAR 2001, 410

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