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Erbeinsetzung zu Gunsten von Angestellten eines Pflegedienstes


Nach dem Heimgesetz ist es dem Personal eines Alten- oder Pflegeheimes untersagt, sich von Heiminsassen über die Pflegevergütung hinausgehende Vorteile gewähren zu lassen. Erb- oder Vermächtniseinsetzungen zu Gunsten des Heimpersonals sind daher in der Regel nichtig.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass die entsprechende Vorschrift des Heimgesetzes nicht (analog) anwendbar ist, wenn der Erblasser Angestellte eines Pflegedienstes, die ihn in seinem eigenen Haus "gepflegt" haben, in seiner letztwilligen Verfügung als Erben oder Vermächtnisnehmer bedenkt.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.02.2001
3 Wx 350 und 366/00
ZAP EN-Nr. 466/2001

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