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Antragstellung bei Hausratsverteilung


Beim Verfahren auf Hausratsverteilung genügt es nicht, lediglich die Hausratsgegenstände zu benennen, auf die sich der Zuteilungsantrag bezieht. Vielmehr ist vorzutragen, welche Gegenstände mit welchem Wert bereits einverständlich verteilt sind. Nur so kann das Gericht abschätzen, ob der Antragsteller - wie behauptet - bislang zu kurz gekommen ist.

Beschluss des OLG Bamberg vom 01.12.2000
7 UV 212/00
FamRZ 2001, 1316

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