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| Widerruf eines VerjährungsverzichtsHaftpflichtfälle können zuweilen nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist endgültig abgewickelt werden. Um gleichwohl einen unnötigen Prozess zu vermeiden, gibt der vermeintlich Eintrittspflichtige in derartigen Fällen eine Erklärung ab, wonach er auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. Kann auch in der Folgezeit keine Einigung herbeigeführt werden, muss dem Eintrittspflichtigen das Recht zustehen, den Verjährungsverzicht zu widerrufen. Dann stellt sich jedoch die Frage, in welcher Zeit der Anspruchsteller seine Ansprüche gerichtlich geltend machen muss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gesteht dem Gläubiger in einem solchen Fall eine angemessene Überlegungsfrist zu. Wie lange diese zu bemessen ist, hängt jedoch von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Die Überlegungsfrist kann im Einzelfall auch fünfeinhalb Wochen betragen, wenn die Widerrufserklärung für den Gläubiger völlig überraschend war. Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.2001 22 U 171/00 NJW 2001, 2265 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |