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Arbeitszeugnis: Erwähnung der Elternzeit zulässig


Der Arbeitgeber hat nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Andererseits ist er nachfolgenden Arbeitgebern gegenüber zur Wahrheit verpflichtet. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit diesen oftmals widerstreitenden Interessen im Falle eines Kochs zu befassen, der sich gegen die Erwähnung der Inanspruchnahme der Elternzeit in seinem Zeugnis zur Wehr setzte.

Die Leipziger Richter sahen durchaus, dass sich die Erwähnung der Elternzeit nachteilig bei späteren Bewerbungen auswirken könnte. Andererseits muss sich die Beurteilung der Arbeitsleistung auf die jüngere Vergangenheit beziehen. Hat der Arbeitnehmer - wie hier - die letzten drei Jahre wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbracht, gebietet es die Wahrheitspflicht, dass der Arbeitgeber hierauf im Zeugnis hinweist.

Urteil des BAG vom 10.05.2005
9 AZR 261/04
Pressemitteilung des BAG

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