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Bindung des Erben an arbeitsvertragliche Kündigungsbeschränkung


Eine Stadt wurde von einem dort niedergelassenen Arzt als Alleinerbin eines Therapiezentrums für fernöstliche Medizin eingesetzt. Kurz vor seinem Tod hatte der Arzt noch einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter abgeschlossen. Die Stadt nahm die Erbschaft an, kündigte jedoch kurz darauf das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitnehmer unter Hinweis auf die äußerst schlechte Haushaltslage.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Befristete Arbeitsverträge können in der Regel nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund lag hier aber nicht vor. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages war insbesondere nicht wegen der schlechten Haushaltslage der beklagten Stadt gerechtfertigt. Diese hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, das Erbe auszuschlagen oder ihre Haftung auf den Wert der Erbschaft zu beschränken und war demnach nicht gezwungen, wirtschaftliche Nachteile zu übernehmen. Wird die Erbschaft jedoch wie hier uneingeschränkt angenommen, übernimmt der Erbe sämtliche Pflichten des Erblassers als Arbeitgeber.

Urteil des BAG vom 21.04.2005
2 AZR 125/04
Pressemitteilung des BAG

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