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| Feststellung eines Rotlichtverstoßes durch MitzählenEin so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde) kann nicht in der Form nachgewiesen werden, dass ein den Verkehrsverstoß von einem (zufällig) nachfolgenden Streifenwagen aus beobachtender Polizeibeamter die Zeitmessung durch Mitzählen der Rotlichtphase (21-22-23) vorgenommen hat. Angesichts der Ungenauigkeit dieser Zeitmessung ist in einem solchen Fall von einem einfachen Rotlichtverstoß (Bußgeld 50 Euro, kein Fahrverbot) auszugehen. Hinweis: Anders wäre die Beweislage dann, wenn der Polizeibeamte zur gezielten Überwachung des Verkehrs an der Ampelanlage eingesetzt worden wäre (OLG Brandenburg, Ss (OWi) 101 B/99). Urteil des AG Suhl vom 23.11.2004 310 Js 18846/04 2 OWi DAR 2005, 169 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |