familienrecht.gif


Feststellung eines Rotlichtverstoßes durch Mitzählen


Ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde) kann nicht in der Form nachgewiesen werden, dass ein den Verkehrsverstoß von einem (zufällig) nachfolgenden Streifenwagen aus beobachtender Polizeibeamter die Zeitmessung durch Mitzählen der Rotlichtphase (21-22-23) vorgenommen hat. Angesichts der Ungenauigkeit dieser Zeitmessung ist in einem solchen Fall von einem einfachen Rotlichtverstoß (Bußgeld 50 Euro, kein Fahrverbot) auszugehen.

Hinweis: Anders wäre die Beweislage dann, wenn der Polizeibeamte zur gezielten Überwachung des Verkehrs an der Ampelanlage eingesetzt worden wäre (OLG Brandenburg, Ss (OWi) 101 B/99).

Urteil des AG Suhl vom 23.11.2004
310 Js 18846/04 2 OWi
DAR 2005, 169
gefunden by www.benkelberg.com
(c) 2003 Benkelberg