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| Kündigung: Samstag zählt bei dreitägiger Karenzzeit mitWill der Mieter die Dreimonatsfrist für eine ordentliche Kündigung einhalten, muss seine Kündigung spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats eingehen. Die Kündigung erfolgt dann noch fristgerecht zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c BGB). Auch bei mietvertraglich festgelegten Kündigungsfristen, wird dem Mieter oftmals eine dreitägige Karenzzeit eingeräumt. Der Bundesgerichtshof hat nun die seit langem umstrittene Frage entschieden, dass bei der dreitägigen Karenzzeit auch die Samstage zu berücksichtigen sind. Urteil des BGH vom 27.04.2005 VIII ZR 206/04 Pressemitteilung des BGH gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |