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Haftung des Krankenhauses bei Patientensuizid


Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Naumburg hatten sich mit Haftungsfällen wegen Selbstmordes von Patienten während deren Krankenhausaufenthalten zu befassen.

Das Oberlandesgericht Naumburg stellte dazu folgende Grundsätze auf: Bei einem psychisch kranken Patienten ist das Krankenhaus nicht nur verpflichtet, diesen sicher zu verwahren, sondern auch zu behandeln und möglichst zu heilen. Bei suizidgefährdeten Patienten besteht dabei die Problematik, dass die Inkaufnahme von Risiken - auch des Risikos der Selbstschädigung - therapeutisch notwendig sein kann. Der Psychiater hat über die Gefahr einer schrittweise zu gewährenden Freiheit zu entscheiden. Gewährt er diese Freiheit nicht, wird er zwar eher vor dem größten therapeutischen Fehlschlag - nämlich dem Tod des Patienten - bewahrt, verhindert aber gleichzeitig die zur Lebensbejahung notwendige Verwirklichung der Selbstständigkeit des Patienten. Bei der praktischen Umsetzung ist dem Arzt ein ausreichender Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum für die Therapie zu belassen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat die Auffassung, dass eine Klinik nicht unverzüglich nach einem Patienten fahnden muss, der nicht wie vereinbart nach einem unbegleiteten Ausgang auf dem Klinikgelände zurückkommt. Dabei ist eine akute Selbstmordgefahr nicht schon daraus zu schließen, dass der Patient vorsorglich auf die geschlossene Station der Psychiatrie aufgenommen wurde.

In beiden Fällen verneinten die Gerichte die Haftung des Krankenhausträgers für die bedauerlichen Suizide der Patienten.

Urteil des OLG Naumburg vom 08.02.2000
1 U 140/99
Urteil des OLG Stuttgart vom 04.04.2000
14 U 63/99
NJW-RR 2001, 1250 und 1251

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