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Kein Rabatt bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen


Verkehrsdelikte können durch aktives Tun oder durch Unterlassung begangen werden. Fallen ein Begehungsdelikt (hier Geschwindigkeitsüberschreitung) und ein Unterlassungsdelikt (hier Nichtanlegen des Sicherheitsgurts) zusammen, kann wegen jedes einzelnen Verstoßes das gesetzlich vorgesehene Bußgeld verhängt werden. Im konkreten Fall ahndete das Gericht die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 30 Euro. Das Nichtanlegen des Gurtes kostete den Autofahrer 50 Euro.

Urteil des AG Sondershausen vom 07.07.2004
495 Js 5094/04 3 OWi
DAR 2005, 350
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