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Zehnjährige Bierbezugsverpflichtung zulässig


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bierbezugsverpflichtung vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren den Gastwirt im Regelfall nicht unangemessen. Da dem Wirt im Zusammenhang mit einem solchen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Darlehen zur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortführung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebezug amortisiert wird, ist eine derartige Bindung unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie der beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Parteien hinzunehmen.

Urteil des BGH vom 25.04.2001
VIII ZR 135/00
NJW 2001, 2331
MDR 2001, 926
Betriebs-Berater 2001, 1431
ZIP 2001, 1245

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